KonTraG

Das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" besagt: "Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." (§ 91 Abs. 2 AktG). Dies bedeutet, dass Geschäftsführer bei mangelhafter physikalischer IT-Sicherheit im Allgemeinen und IT-Sicherheit im Speziellen grob fahrlässig handeln und persönlich haften, wenn dem Unternehmen dadurch Schaden zugeführt wird.